Satzung

Satzung der Münchener Akademiker Plattform e.V

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Münchener Akademiker Plattform“ mit der Abkürzung MAP.

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 § 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein setzt sich die Förderung der Bildung zum Ziel.
So sollen beispielsweise junge Menschen verschiedener Kulturen auf dem Weg der Bildung in eine Gesellschaft mit Verantwortung begleitet werden.

2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a. Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren.
b. Zusammenarbeit mit verschiedenen nationalen und internationalen Bildungseinrichtungen und Akademikern.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 § 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen, juristischen Personen und Personengesellschaften mit akademischem sowie nicht-akademischem Hintergrund werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder (beitragspflicht, stimmberechtigt)
b) Fördermitglieder (beitragspflicht, nicht stimmberechtigt)
c) Ehrenmitglieder (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt)

2. Ordentliche Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliederschafsrechte ausschließlich persönlich oder im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie jede Personengesellschaft, welche den Verein durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen unterstützen oder sich aktiv handelnd in die Vereinsaktivitäten einbringen. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Der Beitrittsantrag ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Rechtsmittel gegen eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.

6. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Ziele des Vereins zu fördern.

7. Die Zugehörigkeit zum Verein endet durch:

a. Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
b. Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließen den Mitglied
den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
c. Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person bzw. Personengesellschaft.

 

 § 4

Mitgliedsbeiträge und Finanzen

1. Der Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die Höhe und Zeitpunkt der zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.

3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereins- vermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

4. Die Beitragspflicht eines Mitgliedes beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV)  und der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich statt.

2. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes oder durch dessen Vertreter. Einberufung und Tagesordnung sind an alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin abzusenden. Hierfür können auch elektronische Formen gewählt werden.

3. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der ordentlichen MV eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; solche Anträge sollen begründet werden.

4. Eine MV ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

5. Die MV ist zuständig für:
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c. die Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
d. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
e. die Feststellung des Jahresabschlusses,
f. die Entlastung des Vorstandes,
g. die Festsetzung der Beiträge,
h. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i. die Änderung der Satzung,
j. die Auflösung des Vereins.

6. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

7. Die MV fasst ihre Beschlüsse zu Ziffer 5 a) – h) mit einfacher Mehrheit, zu Ziffer 5 i)- j) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

8. Über die MV ist eine vom/von der Vorsitzenden der Versammlung und einem/r von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Entsprechend ist das Ergebnis schriftlichen Beschlussfassungen festzuhalten.

  § 7

Vorstand

1. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, höchstens jedoch zehn weiteren Mitgliedern, von denen eines Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, und eines Schatzmeister/in ist. Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vermögen des Vereins und legt der MV den Kassenbericht vor. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Übernahme des Amtes durch den neu gewählten Vorstand tätig. Wiederwahl ist zulässig.

4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

5. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei seiner/ ihrer Verhinderung durch seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

7. Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, wird eine Niederschrift gefertigt, die vorn/von (der) Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

8. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

9. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, Personal einzustellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen..

 

§ 8

Auflösung des Vereins

 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft für eine Verwendung zur Förderung der Bildung.

2. Beschlüsse über eine solche Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Ort:                 München

Datum:            18.12.2014